Pyrotechnische Gegenstände werden nach Ihrer Gefährlichkeit und ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen unterteilt:

  • Klasse I : Feuerwerksspielwaren (für alle erlaubt)
  • Klasse II : Kleinfeuerwerk (für alle erlaubt)
  • Klasse III : Mittelfeuerwerk (nur mit pyrotechnischer Ausblidung)
  • Klasse IV : Grossfeuerwerk (nur mit pyrotechnischer Ausblidung)
  • Klasse T : Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
  • Unterklasse T1 : Rauchsignale, Warn- und Signalfackeln (nur mit pyrotschnischer Ausblidung)
  • Unterklasse T2 : Signalraketen, Fallschirmsignalraketen, Raketenmotor für Flugrettungssysteme (nur mit pyrotschnischer Ausblidung)

 

Transport

In einem PKW dürfen bis zu 50 kg pyrotechnischer Gegenstände in versandfähiger Verpackung transportiert werden. Währenddessen sind Rauchen und offenes Feuer im Fahrzeug verboten.
Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht auf dem Postweg versandt oder in öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden. Ebenso ist das Mitführen pyrotechnischer Gegenstände in öffentlichen Einrichtungen und Gebäuden ist untersagt.

 

Zulassung

Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur dann geführt, vertrieben und anderen überlassen werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialprüfung ( BAM) zugelassen sind.